Die Klage einer Frau vor dem AGG Stuttgart auf Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz wurde abgewiesen, weil diese zwar offensichtlich aufgrund ihrer Einstufung als „Ossi“ bei einer Stellenbesetzung nicht berücksichtigt wurde.
Dies zwar eine Diskriminierung, jedoch nicht aufgrund ethnischer Herkunft, da Menschen aus den neuen Bundesländern keiner anderen Ethnie angehörten und somit nicht in dieser Hinsicht diskriminert werden könnten.
Rein rechtlich gesehen mag die Begründung ja zutreffen. Gerecht ist der Vorgang und somit die Rechtsfolgen für den Beklagten aber nicht. Dieser kann sich hinter dem Mangel an einem Tatbestand verstecken, wie schön.
Aber eine Diskriminierung findet ja tatsächlich statt, sei es aufgrund der Zugehörigkeit zu einer anderen Ethnie oder der Herkunft aus einem neuen Bundesland.
Ich kann mich noch daran erinnern, wie die Mutter eines Freundes bei den ersten großen Protestkundgebungen gegen Massenentlassungen nach der Wende in der neuen Bundesländern so gegen 1991 gemeint hat :“…jetzt sind se hier bei uns, und dann gehn se gleich demonstrieren, die Ossis…“.
Die Etikettierung in diesem Fall ist ein Fakt und es sollte doch irgend eine Möglichkeit geben, ihr einen Namen zu geben, ob es nun ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz oder das Blödheitsgebot ist.
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